26th Februar 2008

Schrittgeschwindigkeit und Verkehrsberuhigter Bereich

posted in Führerschein Theorie |

Einen Verkehrsberuhigte Bereich – umgangssprachlich auch gerne „Spielstraße“ genannt – erkennt man an folgendem Schild.

Im verkehrsberuhigten Bereich gilt die Vorfahrtsregel „Rechst vor Links“. Beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs muss man immer dem Querverkehr Vorrang gewähren. Man ist also nie vorfahrtsberechtigt.
Außerdem gilt hier eine besondere Regel! Und zwar ist hier die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit das „Schritttempo“. Der zugewiesene Bereich auf der Tachonadel ist allerdings nicht genau definiert. Meine Recherchen zeigen, dass sich dieser Bereich von 4-7km/h erstreckt, was auch vorher meine persönliche Auffassung war.
Rechtlich ist man sich jedoch nicht wirklich einig. ( siehe http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/naesse.php )
Jedoch sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass man mit 7km/h fährt. Wenn man im ersten Gang die Füße von allen Pedalen nimmt, fährt das Auto ja sowieso schon 7km/h. Somit hat man es bequem und kann sich auf den Verkehr konzentrieren.

An dieser Stelle möchte ich auch mal anmerken, dass man an einem Bus, der die Warnblinklichtanlage eingeschaltet hat, nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren darf. Das gleiche gilt auch für den Gegenverkehr. Selbst wenn die Fahrbahn mehrspurig ist, ist es dem Gegenverkehr nur erlaubt mit „Schritttempo“ an dieser „Gefahrenstelle“ vorbeizufahren. Die Geschwindigkeitsbegrenzung für das Vorbeifahren an einem Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht ist nur dann für den Gegenverkehr unrelevant, wenn die Fahrbahnen baulich getrennt sind.
Ich denke allerdings, dass diese Regel wohl nicht jedem bekannt ist. Ich habe sehr selten (bzw. bis gar nicht) ein Auto gesehen, welches einen Bus – mit eingeschaltetem Warnblinklicht – mit Schrittgeschwindigkeit überholt hat.

This entry was posted on Dienstag, Februar 26th, 2008 at 13:30 and is filed under Führerschein Theorie. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.

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